Die Kosten, die der Pflegebedürftige selbst tragen muss, sind im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. § 75 Abs. So können wir die Pflegesituation beurteilen evtl. Das Gesetz enthält Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragszahlung. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. SGB XI Leistungen der sozialen Pflegeversicherung - Poster, Lernposter, Mind Memo. Leistungen nach dem Pflegegesetz (SGB XI) Seit dem 01.01.2017 haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege einen Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich, d. h. maximal 1500 € im Jahr. Dann stehen Ihnen Entlastungsleistungen nach §45b - SGB XI mit monatlich 125 Euro zur Verfügung. Januar 1981 – 1983: SGB XI: Pflegeversicherung: Enthält alle Bestimmungen, Rechte, Pflichten und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die in Not geratene Menschen unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) einen Anspruch haben. Leistungen H äusliche ... Bezugspflege; Beratungsbesuche für die Pflegekasse (§ 37.3 SGB XI) halbjährlich; Entlastungsleistung nach § 45b SGB XI; Verhinderungspflege; Enterale und parenterale Ernährung; Haushaltshilfe; Pflegeberatung ( § 7a) Sonstige Angebote Beratung über mögliche Pflegehilfsmittel,rechtliche Möglichkeiten,Pflegegerechte Wohnraumgestaltung. (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Leistungen der Pflegeversicherung / Stand 2012 2 Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. (2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. SGB XI-Leistungen versorgten Versicherten zu dividieren. Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006. 3) Werden neben den Leistungen nach diesem Vertrag auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht, so beträgt die Anfahrtspauschale pro Einsatz tagsüber (08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) 2,30 € und nachts (20.01 Uhr bis 07.59 Uhr) 3,29 €. Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes und Personenkreis nach § 28 Abs. Welche Leistungen kann ich wahrnehmen? § 41 SGB XI; Rahmenvereinbarung gem. Mit den Pflegekassen ist unabhängig von der Pflegestufe gem. Der Pflegedienst nach SGB XI – das Wichtigste im Überblick. Corona; Verhinderungspflege; Infografiken. §37 Abs. Stand: Zuletzt geändert durch Art. (6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Diese Leistungen dienen der Entlastung des Patienten und / oder der Entlastung der Angehörigen. Sachgebiete. Anlage 2 - Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt. Ab Pflegegrad 2-5 Pflegesachleistungen im Sinne des §36 SGB XI. § 86 Abs. Mai 1994, BGBl. Verlängerung der … Wir informieren Sie gerne über die Leistungen, die in der Grundpflege enthalten sind, und sind Ihnen zudem bei der Suche nach einem Pflegedienst nach SGB XI behilflich. § 44a SGB XI – Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. Schöner Leben bietet Pflegeberatungen gem. 3 SGB XI zur Umsetzung des § 43b i.V.m. Die Einführung gestaltet sich jedoch leider nicht ganz einfach, da der Gesetzgeber viele Details nicht geregelt hat und so beinahe jede Pflegekasse die Leistungsmöglichkeiten differenziert auslegt. Mit § 38 SGB XI hat der Gesetzgeber Vorsorge für den häufigen Fall getroffen, dass Betroffene nicht ausschließlich Leistungen der ambulanten Pflege oder durch pflegende Angehörige in Anspruch nehmen möchten. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. S. 2797) (Auszug) Vom 26. Hsn., PLZ Ort, in Kraft ab Datum Seite 3 von 6 (4) Im Rahmen ihrer Kapazität darf die Pflegeeinrichtung die pflegerische Versorgung ver-sicherter Pflegebedürftiger nicht ablehnen. (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. Stand: 16. Beschreibung der Leistungskomplexe nach SGB XI (Grundpflege) Auf den nächsten Seiten finden Sie Erklärungen zu den Leistungskomplexen (im Fol- genden mit „LK“ abgekürzt) nach dem Sozialgesetzbuch (=“SGB“) XI. Bei Erbringung von Leistungen Darunter fallen die Behandlungspflege, die Grundpflege und hauswirtschaftliche Tätigkeiten , wie beispielsweise körperbezogene Pflegemaßnahmen, Hilfe bei der Haushaltsführung und kochen. Die Ursachen derartiger Notlagen (z.B. Mai 1994, BGBl. Sie müssen bei den Leistungen angeben zu welcher Leistungsart diese gehört. Auf der Grundlage des SGB XI können (neben der hauswirtschaftlichen Versorgung) nur Leistungen der Grundpflege erbracht werden; Behandlungspflege kann hingegen nur von einer Ärztin oder einem Arzt nach dem SGB V verordnet werden, wobei dieses grundsätzlich auch Grundpflegeleistungen ermöglicht. Seite wählen. Lebensjahr zahlen die Leistungen für höchstens 28 Kalendertage im Jahr (SGB V § 37 Abs. Vielleicht stehen Sie gerade vor der Situation, dass Ihr naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig geworden ist und Sie ganz rasch eine Menge organisieren müssen. 3 SGB X I B) Häusliche Krankenpflege … Start. Behandlungspflege nach SGB V Wundversorgung Kompressionsverbände / Strümpfe Medikamentengabe Insulingabe Injektionen Katheterversorgung PEG Versorgung Port Versorgung; und vieles mehr Pflegeversicherung SGB XI. 3) Werden neben den Leistungen nach diesem Vertrag auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht, so beträgt die Anfahrtspauschale pro Einsatz tagsüber (08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) 2,30 € und nachts (20.01 Uhr bis 07.59 Uhr) 3,29 €. 1 Nr. Leistungen entstehen, zu decken. Info. Passwort Angemeldet bleiben. § 89 SGB XI. 1. SGB XI (Grundpflege) Auf den nächsten Seiten finden Sie Erklärungen zu den Leistungskomplexen (im Fol-genden mit „LK“ abgekürzt) nach dem Sozialgesetzbuch (=“SGB“) XI. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Beratung Wir beraten Sie von der Antragstellung (Pflegeversiche rung) bis zur Durchführung. Ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sind vorrangig abzurechnen 5.) Februar 2018 . Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in voller Höhe weitergezahlt. Die Pflegever-sicherung stellt eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar, die Eigenleistungen der Versicherten nicht ausschließt. Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI über Leistungen der Tagespflege für Name1 Name2, Str. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Anlage 2. § 15 SGB XI ein Vergütungszuschlag für diese zusätzlichen Leistungen in Höhe von € 4,12 täglich vereinbart worden. Buurtzorg; 3. Volltextsuche. SGB XI-Leistungen versorgten Versicherten zu dividieren. Leistungskomplexsystem aufgeführten Leistungen nach § 89 SGB XI kann der Pflegedienst mit dem Pflegebedürftigen nur solche anderen Leistungen vereinbaren, die nicht Bestandteil des Leistungskomplexkatalogs sind. SGB XI Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung. Ziel der Leistungen 24.08.18 DR. EDNA RASCH, FACHHOCHSCHULE FÜR VERWALTUNG UND DIENSTLEISTUNG, ALTENHOLZ, § 44 SGB XI: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (pflegende Angehörige) Wenn Sie sich entscheiden, einen Angehörigen zu pflegen, dann sind Sie auch während dieser Zeit sozial abgesichert. • SGB XI-Leistungen pauschal, z. T. auch HzP. überall dort erbracht, wo sich der Pflegebedürftige aufhält (außer in … Grundlegende Unterschiede 24.08.18 DR. EDNA RASCH, FACHHOCHSCHULE FÜR VERWALTUNG UND DIENSTLEISTUNG, ALTENHOLZ, SCHLESWIG-HOLSTEIN 4 EGH • Offener Leistungskatalog • Bedarfsdeckungsprinzip – Einzelfallprinzip § 9 Abs. Pflege BRD 2019; 2. 2 SGB XI Stand: 22. Versicherte ab dem 18. nur registrierte Pflegeunternehmer/innen (DBfK Nordwest + Südost) Benutzername. Änderungen überwachen. Grundpflege nach SGB XI – Was gehört zur Grundpflege nach SGB XI? Inhaltsverzeichnis. In diesem Fall können sie die Mittel aus Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig miteinander verbinden, also eine Kombinationsleistung in Anspruch nehmen. Stand: 16. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Versicherte ab dem 18. In diesem Video erklärt Marcel euch welche Leistungen der Pflegeversicherung ihr nutzen könnt. SGB X: Verwaltungsverfahren Sozialdatenschutz: Enthält alle Regelungen über das sozial rechtliche Verwaltungsverfahren sowie den Schutz der Sozialdaten. Leistungen der Pflegeversicherung Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen § 28 Leistungsarten, Grundsätze § 28a Leistungen bei Pflegegrad 1 Fünftes Kapitel Organisation Erster Abschnitt Träger der Pflegeversicherung § 46 Pflegekassen ... Auszug SGB XI § 20. Mai 1994, BGBl. Grundversorgung nach SGB XI; Bezugspflege; Beratungsbesuche für die Pflegekasse (§ 37.3 SGB XI) halbjährlich Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen. 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. Aktuell. … : Körperpflege Mai 1994, BGBl. Dezember 2016. Februar 2018 . Bei Erbringung von Leistungen Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ... Nach Sozialgesetzbuch XI zugesprochene Leistungen sind in ihrer Dauer nicht begrenzt, bedürfen keiner ärztlichen Anordnung und keines Behandlungsauftrages. (2) Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. So erreichen Sie den optimalen Pflegegrad für den Pflegedienst nach SGB XI. Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Abgrenzung und Kombination der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) und der HIlfe zur Pflege (SGB … Information Wir informieren Sie unverbindlich und kompetent über die verschiedenen Möglichkeiten der ambulanten Versorgung im Rahmen der Pflegeversicherung (§ SGB XI), darüber hinaus erstellen wir Ihnen individuelle Bedarfsanalysen. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist im SGB VI geregelt. Suchen. Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. nur in SGB XI ↑ nach oben ↓ nach unten . Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken. Erstes Kapitel. Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes und Personenkreis nach § 28 Abs. 3, individuelle Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI bis hin zu individuellen Leistungen. Eine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Entlastungsbetrag ist ausgeschlossen. Leistungen SGB XI. Anlage 2 - Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt. Mitgliederbereich. Mitgliederbereich. Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung seines Alltags. Mai 1994, BGBl. nur registrierte Pflegeunternehmer/innen (DBfK Nordwest + Südost) Benutzername. Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) Leistungen über Pflegedienste. 5 (4) 1. Rahmenvertrag gem. Oktober 2020 (BGBl. nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI . I S. 1014, ber. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul.