Die qualitative … Schell, SGB IX § 38 Verträge mit Leistungserbringern. (2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt. 5Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Siegfried Wurm. Wolfgang Rombach Rz. 3 Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches … (3) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. § 80 Satz 5 SGB IX besagt: Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt. Leistungserbringer – zugehörige Personengruppen . Auch das Schwerbehindertenrecht wurde - zunächst als Teil 2, ab 01.01.2018 als Teil 3 - in das SGB IX integriert und dadurch das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG) abgelöst. 2Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sein. 3 Entscheidungen zu § 124 SGB IX in unserer Datenbank: Entscheidung einer Schiedsstelle über die Höhe der Vergütung für ambulante ... Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von Mehrarbeit - ... Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. AGSGB IX: Fassung vom: 19.12.2018: Gültig ab: 28.12.2018: Dokumenttyp: Gesetz: Quelle: Gliederungs-Nr: 86-15 : Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) Vom 19. (3) Er bestimmt im Einzelnen: 1. die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2 SGB IX, 2. den … Hervorhebungen: alter Text, neuer Text 53 Entscheidungen zu § 21 SGB IX a.F. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. 2 Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. 2014, SGB XII, § 76 Rz. 11 BTHG ab 1.1.2020). Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 18.04.2019 (BGBl. § 124 SGB IX – Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. I S. 473), in Kraft getreten am 26.04.2019 Gesetzesbegründung verfügbar. Aufl. 1 Satz 2 bis 6) Kommentar aus Haufe Personal Office Platin. Seit dem 1. (2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei Verträgen auf der Grundlage dieses Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Dezember 2016. 1 SGB IX [neu]), zu dokumentieren und ICF-basiert zu prüfen hat (§ 118 SGB IX [neu]). Informationen für Leistungserbringer und weitere Fachleute. im Sinne eines Beistandes nach § 13 SGB X am Gesamtplanverfahren – und damit auch an der Bedarfsermittlung als zentralem Baustein der Gesamtplanung – beteiligt werden. Sie müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet … Verträge mit Leistungserbringern (§ 21 SGB IX) Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Bestim­mungen über die per­sön­liche Eignung des Fach- und Betreu­ungs­per­so­nals sind bereits mit Wirkung zum 1.1.2017 in das all­ge­meine Ver­trags­recht der Sozi­al­hilfe auf­ge­nommen worden (§ 75 Abs. SGB IX mit Leistungserbringern, soweit sie von einer der vertragsschließenden Leistungserbringervereinigung vertreten worden sind, sie diesem Vertrag beigetreten . § 97 SGB IX definiert die umfassenden Kenntnisse, die von den bei den Trägern der Eingliederungshilfe beschäftigten Fachkräften erwartet werden. SGB IX Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. 1 schließen gemeinsam und einheitlich einen Rahmenvertrag nach § 131 Abs. 2 SGB IX n.F. 3 Abs. 10Das Fachpersonal muss zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. Synopse aller Änderungen des SGB IX am 01.01.2020 Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. 7Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Inhaltsverzeichnis. 8. 9 . § 123 SGB IX regelt abschließend, für welche Ausnahmen keine Vereinbarungen abzuschließen sind. Hinter solchen Anträgen steht eine Form von Lebensplanung, welche der Eingliederungs-hilfeträger beratend zu erheben (§ 117 Abs. SGB IX (neu), und auf Anleitung zu dessen Gebrauch, § 78 SGB IX (neu) – beantragen. Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen . Die Rechte des Leistungsberechtigten werden durch die individuelle Leistungsbedarfsfeststellung im Gesamtplanverfahren (§ 121 SGB IX) gewahrt. 2 Die Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht … SGB V) Heilmittelerbringer (§§ 124ff. Teil 1. Paragraf 124. Dabei sind einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigten. 6Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. 1 § 38 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. Rentenversicherung. die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen. Das SGB IX enthält außerdem Bestimmungen zur Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungsträger untereinander sowie mit den Leistungserbringern und regelt die hierzu erforderlichen Verfahrensweisen. (1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere folgende Regelungen über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten: Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste. 4Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. § 28 Abs. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen. Ziel ist es, Beeinträchtigungen durch Krankheit und Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken und eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen. § 124 SGB IX regelt die Anforderungen an geeignete Leistungserbringer. Zu diesem Zeitpunkt trat die inhaltlich … Leistungserbringer sind Rehabilitations­dienste und Rehabilitations­einrichtungen. Januar 2020 geänderten Einzelnormen. Teil 2. (1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen. Regelungen zur Geheimhaltung personenbezogener Daten, Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von Frauen mit Behinderungen, insbesondere Frauen mit Schwerbehinderungen sowie. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen Der Träger der Eingliederungshilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch den Leistungserbringer … Da der Gesamtplan zur Leistungs- 4Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. Nach dem SGB IX Teil 1 schließen die Leistungserbringer Verträge mit den Reha-Trägern und werden im Einzelfall von diesen in Anspruch genommen (vgl. Voraussetzung des Abschlusses ist die Eignung des Leistungserbringers für die vom Träger der Eingliederungshilfe nachgefragten Fachleistungen der Eingliederungshilfe. in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Sachsen, 12.12.2017 - L 4 R 137/12; LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2016 - L 8 R 914/14. Schell, SGB IX § 124 Geeignete Leistungserbringer / 2.2 Geeignetheit externer Leistungserbringer (Abs. 1 SGB IX). Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 104 SGB IX* die Leistungen der EGH wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) Kapitel 8. 5In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. 1 Nr. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten­vertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst.