Dies wird gesetzgeberisch in Stufen (jahresweise 2017, 2018 und 2020) umgesetzt. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. 3 Satz 1 SGB XII ist eine nachgelagerte Erfolgskontrolle zur Feststellung, ob die vereinbarten Leis- tungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit erbracht worden sind. Auflage 2014 – C.H. 12. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung) die Vergütung (Vergütungsverhandlung) und Stand: Zuletzt geändert durch Art. Definition Wirtschaftlichkeitsprüfung SGB XII3 Die Wirtschaftlichkeitsprüfung4im Sinne der §§ 75 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017, § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes, § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020, § 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke, § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung, Anlage (zu § 34)Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro. I S. 3022) § 75. g. Vorgaben des SGB IX als vorrangiges Recht iSd § 7 SGB IX zu berücksichtigen, da der Sicherstellungsauftrag des § 19 Abs. 2 SGB IX,§2 Abs. 2 Nr. Walter Schellhorn SGB XII, Kommentar. Dies betrifft insbesondere die Regelungen für die Unter-kunftskosten der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 im Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Er-werbsminderung). Auflage. Die Autoren zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile der Umstellung auf die doppelte Buchführung in Verwaltungen auf und erklären die Besonderheiten im öffentlichen Sektor. Beck Verlag SGG Kommentar 7 G v. 9.10.2020 I 2075, § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege, § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung, § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen, § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen, § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch, § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer, Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze, § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen, § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt, § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze, § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung, § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften, § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage, Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung, § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum, § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern, § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung, § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung, § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5, § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze, § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze, § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf, § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel, § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten, § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen, Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe, § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung, § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie, § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts, § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften, § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland, § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter, § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes, Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel, § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel, § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen, § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte, § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung, § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 131 Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel, § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland, § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 12. Inhalt Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. 0 Rechtsentwicklung 0.1 Sonderregelung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe Rz. (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Auflage 2020 Buch C.H.BECK ISBN 978-3-406-75267-4. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen. (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer. "Mit der Neufassung des Vertragsrechts durch das Bundesteilhabegesetz wurde zum 1.1.2020 ein eigener, gesetzlicher und unmittelbarer Zahlungsanspruch der ambulanten Pflegedienste gegen den Träger der Sozialhilfe in § 75 Abs. § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII) leben, sowie von deren Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 19 Absatz 3 SGB XII kann der Einsatz des Einkommens für die Leistungen nach dem 3. und 4. 2 Satz 3 und 4 SGB XII: Fortentwicklungen zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget, seit 1. auch§14 Abs. Dann testen Sie hier live & unverbindlich TVöD Office Professional 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Der ›Schellhorn‹ kommentiert das SGB XII, die Sozialhilfe, welches sich im Moment in einer Phase großer Neustrukturierung vor allem durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) befindet. (2) Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die gemeinsame Schiedsstelle anrufen. Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. 3. Einsetzen der Sozialhilfe § 18 SGB XII zungen um rechtmäßige Hilfegewährung (vgl. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. Durch Art. (2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe sollen die Träger der Sozialhilfe Auflage 2015 – C.H. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB XII > § 75. Dezember 2003, BGBl. Auflage 2015 – C.H. SGB XII immer anzuwenden. 3 SGB XII. Jung, SGB XII § 75 Allgemeine Grundsätze / 2.1 Anwendungsbereich der Vorschrift. Jahressonderzahlung / 4.4 Anspruch bei länger andauernder Krankheit, Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, Elternzeit / 14.6.1 Kürzung der Jahressonderzahlung, Urlaub / 7.11 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr, Jahressonderzahlung / 2.2 Grundsatz: kein Anspruch bei "unterjährigem" Ausscheiden, Jahressonderzahlung / 3.3.2 Durchschnittsberechnung, Urlaub / 7.5 Urlaubsdauer bei Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 9.8.4 Einstufung vergleichbarer Beamter, Zulagen / 6.2 Leistungszulagen, Leistungsprämien im TVöD-VKA, Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.4 Entgeltgruppen 9b bis 12, Jahressonderzahlung / 3.2.4 Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung nach TVöD-Bund, Entgelt / 3.4.2.7 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen, Jahressonderzahlung / 4.5.1 Zwölftelung der Jahressonderzahlung, Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt, Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD), Entgelt / 3.7.1.4.3 Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung – Rückwirkende Höhergruppierung, Teilzeit / 4.3.1 Dauer und Lage des Urlaubs, Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 5.4 Die Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die neuen Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c, Elternzeit: Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit / 5.2 (Rest-)Urlaub aus dem Jahr des Antritts der Elternzeit, Über 100 neue Seminare und Trainings für Ihren Erfolg, HR-Transformation im Öffentlichen Dienst, Finde heraus was in Dir steckt - Haufe Akademie. Beck Verlag SGB XII Kommentar Grube/Wahrendorf – 5. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für Leistungen die eine Einrichtung erbringt, nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). 2003) – § 40 SGB XII: Ermächtigung zur Regelsatzverordnung, seit 31. 7. Mail bei Änderungen § 75 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. Kapitel) (Gz. 4 SGB XII die Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. § 75 Abs. (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie wollen mehr? Beck Verlag SGB II / SGB III Gagel – 57. Arbeitshilfe zu §§ 82 -84 SGB XII (Einkommenseinsatz ohne 5. Beck Verlag SGB X Kommentar von Wulffen/Schütze – 8. SGB XI - Kommentar . Kommentar SGB XII 12. Auflage 12. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. 7. Kommentar vermittelt aber auch den heuristischen Eindruck, dass sich ... Umfänglicher geworden ist auch die Kommentierung zu § 76 SGB XII geworden. (2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Beide Gesetze stehen dabei immer wieder in der juristischen aber auch der rechtspolitischen Diskussion. (1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Auflage. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. 3 Satz 3 und 76 Abs. (SGB XII) zu beseitigen und klare Rechtsgrundlagen für den anstehenden Sys-temwechsel zu schaffen. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. SI 22/225 112.61-6-1) Stand 01.01.2018 . 4 SGB XI § 28 Prüfung/Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kranken- versicherung (MDK) und … Fachliche Weisungen § 7 SGB II . Insbesondere ist das Leistungsvereinbarungsrecht der §§ 75 ff. 6 SGB XII für die erbrachten Leistungen bei der Versorgung der Pflegekunden eingeführt. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat. 1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, 2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, 3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit … 1 SGB IX einschließlich der Beteiligungsrechte der Leistungserb-ringer- und Betroffenenorganisationen in § 75 SGB XII keine Entsprechung findet. Sozialgesetzbuch XII, Soziale Pflegeversicherung. Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen. Auflage 2014 – C.H. Fachliche Weisung zu §§ 35 SGB XII/22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage (SGB II, SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften geht) 01.03.2019 50-10-20 Magistrat der Stadt Bremerhaven Sozialamt Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. § 75 SGB 12 - Allgemeine Grundsätze. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Das Buch kommentiert das SGB XII, sowie wichtige Nebengesetze und Verordnungen der Sozialhilfe, einem Rechtsgebiet, welches sich im Moment in einer Phase großer Neustrukturierungen vor allem durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) befindet. 3 Abs. Weiter. Zehntes Kapitel Einrichtungen (§§ 75-81) Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82-96) Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe (§§ 97-101) § 75 Abs. 7.94a: neu: Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften erfolgt eine Ergänzung zum Aus-schluss bei besonderen Wohnformen nach § 42a SGB XII mit Wirkung zum 01.01.2020. 2. SGB II / SGB XII / AsylbLG Kommentar Oestreicher – 74. Online-Ausgabe. - 9. SGB XII - Sozialhilfe mit Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) und Asylbewerberleistungsgesetz . (1) 1 Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gelten alle während des Vereinbarungszeitraums entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers auf Vergütung der Leistung als abgegolten. 2004 (§ 133 Abs. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt. Dezember 2003, BGBl. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. nach § 75 Abs. § 74 SGB XII, Bestattungskosten § 75 SGB XII, Allgemeine Grundsätze § 76 SGB XII, Inhalt der Vereinbarungen § 76a SGB XII, Zugelassene Pflegeeinrichtungen § 77 SGB XII, Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung § 77a SGB XII, Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung § 78 SGB XII, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung Kommentar 7. 148,00 € Gemäß § 75 Abs. § 75 Einrichtungen und Dienste (1) 1Einrichtungen sind stationäre und teilstationäre Einrichtungen im Sinne von § 13. 1 SGB XII erfüllt, aber im Sinne des § 41 Abs. 3 und 4 SGB X; OVG Lüneburg 23.7.2003–12 ME 297/03, FEVS 55, 384; OVG Hamburg 2.4.2004–4 Bs 78/04, ZfSH/SGB 2004, 484). BA Zentrale GR 11 Seite 2 Stand: 01.10.2020 • Rz. Jung, SGB XII § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten 0 Rechtsentwicklung Rz. Von Leistungsberechtigten nach dem SGB XII, die Leistungen nach dem 3., 4., 5.,7., 8. oder 9.Kapitel erhalten und nicht in einer eigenen Wohnung (vgl. Mit der vollständigen Kommentierung des Asylbewerberleistungsgesetzes und seiner Änderungen zum 1. 4. Soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart wird, findet der Landesrahmenvertrag nach § 79 SGB XII für die Freie und Hansestadt Hamburg in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. SGB XII - Sozialhilfe (2) ... 75,00 € - 99,99 € (45) 100,00 € - 149,99 € (39 ... Kommentar 4. 1. Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihrem Browser um das Newsletter-Abonnement abzuschließen. Der ambulante Dienst erbringt ambulante Leistungen für … Seite 1 von 28. I S. 3234) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 umfassend geändert. 2 in Kraft seit 31. HauckNoftzSGB.de, aktueller Kommentar zum Sozialgesetzbuch sowie zum EU-Sozialrecht sowie aktuelle SGB-Gesetzestexte, als Einzelmodule verfügbar der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten. 2 SGB XII bindet allerdings die Sozialhilfeträger bei der Dr. Manuela Müller Rz. (1) Der Anspruch auf Grundsicherung ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person zwar die Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung. Der juris PraxisKommentar SGB XII bietet eine umfassende und stets aktuelle Erläuterung der Vorschriften des Sozialhilferechts, einschließlich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). 1 Die Vorschrift ist neu und schließt eine unter Geltung des BSHG gegebene Regelungslücke bei Doppelbezug von 2 jeweils rechtmäßigen Sozialleistungen. – § 24, § 132 und § 133 SGB XII: Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, seit 1. 1 des Grundgesetzes, § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen, § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung, § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6, § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes, § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019, § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020, § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1.