Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (…) . Leider hat sich auch bewahrheitet, was der Autor bereits im Juni 2004 in einem Artikel schrieb: „Ferner stellt sich die Frage der Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts … Denn ab 1. 5 Alg II-V a.F. 35]. September 2008, Az. Bernd Eckhardt hat vor kurzem seine mittlerweile bundesweit geschätzte Darstellung der sogenannten „Zuflusstheorie“ des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Einkommen im SGB II aktualisiert. Es besagt, dass zugeflossenes Geld immer für den Monat auf die Bezüge angerechnet wird, in dem das Einkommen erhalten wird. 1.1 Begriff des Vermögens Der Vermögensbegriff ist im Gesetz nicht näher definiert. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Ein Verfahren liegt beim Bundessozialgericht (B 14 AS 62/08 R). Der Gesetzgeber hat bewusst § 11 Abs 1 S. 1 SGB II an den Wortlaut des § 82 Abs 1 S. 1 SGB XII angeknüpft (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 – zu § 77 = § 82 SGB XII>; BT-Drucks 15/1516 S 53) . Interessant wird es, wenn es um größere Beträge aus einer Erbschaft geht. bei Eintreten der Volljährigkeit, übergeht – dies ist keine abschließende Aufzählung. SGB XII setzt deshalb voraus, dass die nachfragende Person ihren notwendi­ gen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen sowie unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der in § 27 Abs.2 Satz 2 und 3 SGB XII bestimmten Personen beschaffen kann, vgl. Nach der geltenden Zuflusstheorie hat der Leistungsberechtigte zwar im ersten Rentenonat Einnahmen, die Mittel stehen ihm aber m faktisch erst zum Ende des Monats zur Verfügung. Es gilt auch im SGB XII die Zuflusstheorie. 1 Alg II-V eine neue Nummer 11 angefügt, wonach Verpflegung nur noch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Einkommen berücksichtigt wird. 13 Alg II-V (60 Euro des Taschengeldes aus dem Jugendfreiwilligendienst), – die normative Begrenzung der Einkommenshöhe gemäß § 11 Abs. 19). Er ergibt sich zunächst aus der Abgrenzung zum Einkommen nach der sog. 1 SGB II nicht dem Kindergeldberechtigten, sondern dem hilfebedürftigen Kind zugerechnet, soweit dies zur Bedarfsdeckung nötig ist. In diesem Artikel geht es um das Grundsätzliche. Bedarfszeitraum grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat ist, 2. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (… modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. … Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Früchte des Kapitals ebenfalls rechtlich dem Kapital bzw Vermögen iS von § 12 SGB II zuzurechnen sind.“ [BSG, Urteil vom 30. 2 Einkommensteuergesetz, § 11 Abs. Besonderheiten für die Grundsicherung Kapitel 4 (§ 42a SGB XII, z. Als Norm gilt hier nicht das Steuerrecht, sondern das Sozialrecht (hier: SGB II) und dessen normative Zuordnung. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt verkündet. Dezember 2007.3 Seit der Neufassung des § 11 SGB II zum 1. Mai 2010 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. nie durch die Verord-nungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt gewesen). werden bis zur Höhe des Schonvermögens nach § 12 SGB II (3100 Euro) gemäß § 1 Abs. l,�5�ܣ�ݣ�M1�p���n:y����?����>~������,�ː>e��tB�-(�"Rf��I8����w�O'��$+|9394�ғ�驈��r�gBXX����Y=�f$k���HO��c�����-�hf���1�����/���3��b�G��w���e��1agQ�d���抨DdY$�u"�������V�ȹ�8e��|]�������8�s��afWu�_�a|P��(�͹�W'LFLG�#c�8�U��b���Rē�G |;�$����_�)�ꃫc��.g*�\�8ٻImT�W�Xi�*�q���Q��،�z��1f���G� �Lj�T)���eV��x�%���}�'�TpX��p�So�r�y��CQ���5�Xs8�g���P�H����^��iQ�h�ߟp&�+8�4��!ܣ��4~�Nj�=��וח�{9��OY}v � �ІA����N����3�� 4 abgedeckt sind, zu … Hier handelt es sich um Sachen bzw. Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB § 12 SGB II privilegiert hingegen Vermögensbestandteile nicht, die aus einer Schmerzensgeldzahlung herrühren.“ [BSG, Urteil vom 15. Dennoch, daß hier Menschen durch die Übernahme der „Zuflußtheorie“ durch das Bundessozialgericht die minimale Möglichkeit, einen „Notgroschen“ aufzubauen, verwehrt wird, muß, angesichts der Tatsache, daß derselbe Staat quasi von einem Tag auf den anderen 500 Mrd. Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. Dies und der damit auch für die beklagte Arbeitsgemeinschaft verbundene erhöhte Verwaltungsaufwand haben den Verordnungsgeber veranlasst, im Regelfall (des Entfallens der Krankenversicherungspflicht) eine Verteilung der einmaligen Einnahmen auf ‚angemessene Zeiträume’ zuzulassen (vgl § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V idF vom 22.8.2005, …).“ [BSG, Urteil vom 30. Einkommen und Vermögen bei ‚Hartz IV’ – BSG übernimmt ‚Zuflußtheorie’, „Sozialhilferechtlich ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Entfällt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn die einmalige Einnahme vollständig auf die Leistung eines Monats umgelegt wird, liegt der Regelfall der anteilmäßigen Aufteilung vor.“ [BSG, Urteil vom 30. 6 SGB II), also der Unzumutbarkeit der Verwertung. 116 0 obj <>/Outlines 31 0 R>> endobj 118 0 obj <>/ExtGState<>/XObject<>/ProcSet[/PDF/Text/ImageB/ImageC/ImageI]>>/MediaBox[0 0 595.32 841.9199]/Contents 119 0 R/Group<>/Tabs/S/StructParents 0/CropBox[0 0 595.32 841.9199]/Rotate 0>> endobj 119 0 obj <>stream 28], „Auch die erneute Antragstellung - … - begrenzt den Verteilzeitraum für die einmalige Einnahme … nicht … . September 2008, Az. Eine Steuererstattung wird vom Bundessozialgericht mit derselben Begründung wie schon vom Bundesverwaltungsgericht zur alten Sozialhilfe (BSHG) – siehe die Eingangszitate – als Einkommen gewertet und nicht als Vermögen, weil es sich nicht um „freiwillig angespartes“ Geld handelt. Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (…). Bewilligungszeitraum und Verteilzeitraum sind zunächst identisch. 2 SGB II privilegiert ist, das heißt nicht als Einkommen anrechenbar, aber als Vermögen nicht. Die divergierenden Zahlungsmodalitäten von Rente und anderen Sozialleistungen sind rechtlich NICHT zu beanstanden. Wenn alles das, was in der Bedarfszeit, also der Zeit der Bedürftigkeit nach SGB II (und auch SGB XII), an Einnahmen zufließt, Einkommen ist, dann stellen sich nur noch zwei Fragen: die nach abweichenden Regelungen und die nach der Abgrenzung zum Vermögen. Dieser besteht darin, dass bestimmte Einnahmen zwar als Einkommen privilegiert werden, nicht jedoch als Vermögen. 1 Nr. § 2 Abs. Copyright by Herbert Masslau 2009. Juli 2008, Az. Sich mit ihr auseinander zu setzen, ist für Beratungsstellen äußerst wichtig. 4, § 24 Abs. Ich werde sie auf … Das Zuflussprinzip ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht ausdrücklich geregelt. 1 Alg II-V (früher: § 3 Abs. (Rn.36) vorgehend SG Mannheim 9. Senats des BSG (Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R) , der sich der erkennende Senat anschließt, ist Einkommen … grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. endstream endobj Unter einem „normativen Zufluß“ wird dabei lediglich verstanden, daß das Einkommen zeitlich anders verteilt wird. Die einmalige Einnahme ist … als zu berücksichtigendes Einkommen und damit zur Deckung des Hilfebedarfs grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch aufzuteilen.“ [BSG, Urteil vom 30. 12 Alg II-V nicht angerechnet, – [neu ! Damit entfiel für den Arbeitsuchenden in diesem Monat auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (…), mit der Konsequenz, dass er sich ggf freiwillig krankenversichern musste. Es handelt sich um einen Zufluss vor der erneuten - vergleichbar der ersten (…) - Antragstellung und dem ‚Wiedereintritt’ von Hilfebedürftigkeit. Forderungen sind im BGB Vermögen, im Rahmen des SGB II aber nur, soweit sie auch realisierbar sind, das heißt, so wie es kein „fiktives Einkommen“ gibt, so gibt es auch kein fiktiv zu verwertendes Vermögen: so die Mietkaution, solange sie sich in Händen des Vermieters befindet, so eine Erbschaft, solange sie durch Erbstreitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft nicht übergeht, so bei Testamentsvollstreckung, wenn das Erbe erst später, z.B. Es besagt, dass zugeflossenes Geld immer für den Monat auf die Bezüge angerechnet wird, in dem das Einkommen erhalten wird. 4 SGB XII: Einmalige Einnah­ men, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berück­ sichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berück ­ sichtigt. We would like to show you a description here but the site won’t allow us. BAföG) gemäß § 1 Abs. Zuflusstheorie der Rspr des BVerwG ... Blindengeld, Pflegegeld nach SGB VII und XII) ... 11 Abs. 23; wortgleich: BSG, Urteil vom 30. 124 0 obj <]>>stream 1 und § 30 SGB II, den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten gemäß § 41 Abs. Ursprünglich enthielt das SGB II keine Gesetzesnorm, die direkt die Zuflusstheorie begründet hätte. Dezember 2007.3 Seit der Neufassung des § 11 SGB II zum 1. § 11 SGB II & Zuflussprinzip. Bei der alten Sozialhilfe (BSHG) galt das Monatsprinzip mit konkludenter Deutung, das heißt die einmal gewährte Sozialhilfe wurde solange weitergewährt (konkludent) bis Änderungen eintraten oder die Bedürftigkeit ganz entfiel. 1 SGB XII – Einkommen Stand 01.2018 1 § 82 SGB XII Begriff des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und § 2a Abs. Das volljährige, allein lebende Einzelkind A bezieht seit 01. 3 Alg II-V (n.F. 2 S.1 und S.2 SGB II sowie11 Abs. Die Entscheidung ist bereits in Abkehr von der "Identitätstheorie" auf der Grundlage der "Zuflusstheorie" getroffen worden und das Bundessozialgericht hat sie bei der Entwicklung des Einkommens- und Vermögensbegriffs nach dem SGB II ausdrücklich in Bezug genommen und sich ihr angeschlossen (vgl. Dazu das Bundessozialgericht in einer Entscheidung: „Das SGB II setzt insoweit allerdings einen Wertungswiderspruch fort, den bereits das Recht der Sozialhilfe und der Alhi enthielt. - SGB XII-Leistungen, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Wohngeld - Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld - BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe Insbesondere wird in der Fortbildung auch auf die Neuregelungen der Sozialleistungsausschlüsse von EU-BürgerInnen seit dem 29.12.2016 eingegangen. 3 (§ 35), 4 sowie nach Kap. 80 RdNr 21; dazu unten 8.) 115 0 obj <> endobj § 19 SGB XII Stand 05.2014 2 dem/der Leistungsbezieher/in. bzw. 1 Nr. Sie findet sich aber in der Alg II Verordnung. Volljährige Kinder bilden sozialhilferechtlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen. Weiter gilt, wie schon oben dargelegt: „Erst im Zusammenhang mit einer erneuten Antragstellung ist zu klären, ob der Verteilzeitraum sich auch auf den neuen Bewilligungszeitraum erstreckt.“ [BSG, Urteil vom 30. Eine Abfindung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist Einkommen im Sinne von § 82 des SGB XII im Monat des Zuflusses. Der Zuordnung als Einkommemn im Jahr der Auszahlung steht nicht entgegen, daß Grund für die Steuererstattung die zuviel entrichtete Steuer im Vorjahr ist. Wenn alles das, was in der Bedarfszeit, also der Zeit der Bedürftigkeit nach SGB II (und auch SGB XII), an Einnahmen zufließt, Einkommen ist, dann stellen sich nur noch zwei Fragen: die nach abweichenden Regelungen und die nach der Abgrenzung zum Vermögen. 30], „Dieses bedeutet: Wird die Hilfebedürftigkeit überwunden, zB durch Erwerbseinkommen für mindestens einen Monat (… ) und ohne Berücksichtigung der zu verteilenden einmaligen Einnahme und ohne sonstige, nicht nachhaltige Zuwendungen Dritter, liegen bei erneutem Eintritt der Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor. bzw. Hier könnte ja theoretisch jahrelang die Hilfebedürftigkeit wegfallen. Trotzdem wenden es die Jobcenter überwiegend an, um Zahlungsvorgänge an berufstätige Hartz-4-Empfänger abzuwickeln.. Nach dem Hartz-4-Zuflussprinzip wird ein Gehalt, welches der Leistungsempfänger bekommt, erst mit den beanspruchten Leistungen verrechnet, wenn diese schon beim Empfänger … 5 Alg II-V, einen unbestimmten „angemessenen“ Zeitraum gezählt in Monaten gemäß § 2 Abs. und gemäß § 3 Alg II-V n.F. bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und gemäß § 3 Abs. Deshalb sei an dieser Stelle auch und gerade hinsichtlich der Bestimmung dessen, was Einkommen und Vermögen ist, auf die Stichwortsammlung „Alg II-Katalog“ verwiesen. 6 Alg II-V n.F. SGB XII. Y�S@�|�@�@���@����hn ��� Einkommens- und Vermögensanrechnung im SGB XII (je nach Art der Hilfe) und in gemischten Bedarfsgemeinschaften (SGB II/ SGB XII) Das Seminar ist für München, Nürnberg und Frankfurt/M. durch ganze oder teilweise Nichtanrechnung 4 Alg II-V a.F. 30]. Sie sind in den jeweiligen Gesetzlichkeiten eben so festgelegt. So regelt § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II bei der Frage der Berücksichtigung von Einkommen, dass Entschädigungen, ‚die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 BGB geleistet werden’ nicht als Einkommen berücksichtigt werden. 1. Die Entscheidung des BVerwG besagt zur Zuflusstheorie, dass 1. Hierzu – und die Ausführungen des BSG sprechen für sich – im Einzelnen: Die Bedeutung der Antragserfordernis § 37 SGB II, „Anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (…). Eine weitere Schizophrenie ergibt sich z.B. 4 Alg II-V n.F. : B 14/7b AS 6/07 R, Rdnr. 3 Alg II-V a.F. 1 Nr. 2. September 2008, Az. Um die Hauptrichtung dieses Artikels nicht zu verschlenkern wird bei diesen komplizierten Punkten auf eine konkrete Darstellung verzichtet. Damit wurde der Grundstein für ein neues Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, geschaffen, welches zum 1. Dezember 2008, S. 2780/2781) und in § 1 Abs. Zwar gilt nach dem oben dargelegten Zuflussprinzip, dass ein Zufluss vor der Antragstellung nach der Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen ist. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluß auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluß als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluß). - SGB XII-Leistungen, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Wohngeld - Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld - BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe Insbesondere wird in der Fortbildung auch auf die Neuregelungen der Sozialleistungsausschlüsse von EU-BürgerInnen seit dem 29.12.2016 eingegangen. 20). Eine die Theorie stärkende Regelung gab es nur in der Alg II - Verordnung. 1 Alg II-V n.F./a.F. Es wird auch im SGB II ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt. 3 Alg II-V), – die Absetzbeträge vom Arbeitseinkommen gemäß § 11 Abs. Juli 2008 und B 4 AS 29/07 R und B 4 AS 57/07 R vom 30. Zu einzelnen Fragen hat das Bundessozialgericht bereits Entscheidungen getroffen: So sind Zinsen aus einem Sparguthaben wie schon unter der alten Sozialhilfe (BSHG) Einkommen, während das Sparguthaben selber – innerhalb der Grenzen des Schonvermögens – Vermögen ist. 1 Satz 2 SGB XII findet trotz der am 26.1.2008 eingetretenen Volljährigkeit für den gesamten Monat Januar Anwendung, weil das Kindergeld ebenfalls monatlich gezahlt und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, erbracht wird (§ 66 Abs. Im Regelfall ist mithin eine Aufteilung der einmaligen Einnahme vorzunehmen und zwar nicht vollständig auf die monatliche Leistung, vielmehr ist ein Restleistungsbetrag zu belassen, um die Aufrechterhaltung des Versicherungspflichtverhältnisses zu gewährleisten. geplant. § 19 SGB XII Stand 05.2014 2 dem/der Leistungsbezieher/in. Fachliche Weisung zu § 90SGB XII . Sparvermögen, wobei gerade bei der Altersvorsorge die „Zuflußtheorie“ die Schizophrenie nicht auflösen kann, daß das Vorsorgekapital, solange es angespart wird, Vermögen ist, wenn es aber im Alter ausgezahlt wird, Einkommen, also nicht: zu verwertendes Vermögen. Liegt nach Meinung der IFK danach eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr vor, nimmt die IFK den vorsorglichen Antrag auf Sozialhilfe (Antrag „light JC“ - Muster siehe Anlage 1) auf und sendet diesen zusammen mit ihrer Stel- lungnahme zur Erwerbsfähigkeit dem/der für die Leistungsgewährung zuständigen Sachbe- September 2008, Az. – fehlte vorher) als Durchschnittseinkommen angerechnet, durch Schätzung (bei erst später ermittelbarer Höhe), – geschätztes Einkommen gemäß § 2 Abs. Das SGB II hingegen kennt mehrere maßgebliche Zeiträume: den monatlichen Leistungszeitraum gemäß § 20 Abs. September 2008, Az. Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens. 29], „Unter Berücksichtigung des sich aus § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II ergebenden Grundsatzes, dass nur ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II leistungsberechtigt ist, ist die Formulierung ‚Berechnung’ des Einkommens so zu verstehen, dass sie auch die zeitliche Verteilung des zugeflossenen Einkommens umfasst.