Mit Zustimmung und Beteiligung des Leistungsberechtigten kann die Bundesagentur für Arbeit mit dem zuständigen Jobcenter eine gemeinsame Beratung zur Vorbereitung des Eingliederungsvorschlags durchführen, wenn eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 nicht durchzuführen ist. Im Falle der Zuständigkeit der BA als Reha-Träger ergibt sich die Besonderheit einer geteilten Verantwort-lichkeit zwischen Agenturen für Arbeit und Jobcentern. 4). 6 G v. 9.10.2020 I 2075 Rechtsprechung zu § 8 SGB IX. § 20 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 gelten entsprechend. 8110.0-A . Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an dieser Gemeinsamen Empfehlung oder können ihr beitreten (vgl. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. BayMBl. § 6 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 1046 ; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. … Government of India has vide its Notification No F.No4. Rahmenhygieneplan-Corona Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX . SGB IX 9. v. 13.5.2011 I 850, 2094; Zuletzt geändert durch Art. Mit Zustimmung und Beteiligung des Leistungsberechtigten kann die Bundesagentur für Arbeit mit dem zuständigen Jobcenter eine gemeinsame Beratung zur Vorbereitung des Eingliederungsvorschlags durchführen, wenn eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 nicht durchzuführen ist. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5. I S. 1046) und wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 in ihrem Abs. 2020 Nr. Juli 2001 in Kraft. Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift konzipiert und strebt eine Förderung der Selbsthilfe „nach einheitlichen Grundsätzen“ an (LPK-SGB IX/ Luik § 45 Rn. 6 Entscheidungen zu § 180 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 14 MB 1/18. § 6 SGB XII Fachkräfte (1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen. (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. (4)-B (W&M)/2020 dated October 9, 2020 has announced the Sovereign Gold Bond Scheme 2020-21, Series VII, VIII, IX, X. XI and XII. Antrag nach dem SGB IX - 01/20 (Erst-)Antrag nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- Schwerbehindertenrecht - An das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend u. Familie Dezember 2016, BGBl. in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - L 18 AS 1084/17. § 20 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 gelten entsprechend. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. 1 Nr. 66 ); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland.Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.. Das Gesetz trat überwiegend am 1. SGB IX. Sie … I S. 3234 ( Nr. Zitierungen von § 6 SGB IX Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SGB IX verweisen. Auf § 6 SGB IX verweisen folgende Vorschriften: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Allgemeine Vorschriften § 3 (Vorrang von Prävention) Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen 6 SGB IX. Mail bei Änderungen . (3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. 2. § 6 SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) Bundesrecht Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen → … Leistungen zur Teilhabe benötigt, wendet sich an einen der Rehabilitationsträger. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 6 Rehabilitationsträger 1 Nr. Dezember 2016, BGBl. 47 Entscheidungen zu § 6a SGB IX a.F. (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. § 6 SGB IX – Rehabilitationsträger (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, 3. 14.12.2019 Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften Stand: Neugefasst durch Bek. Rechtsprechung zu § 29 SGB IX. ASSISTENZLEISTUNGEN NACH § 78 SGB IX § 78 ABS. Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series VII, VIII, IX, X, XI, XII. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. 3 Abs. (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie. Seitdem wurde das Gesetz häufig geändert. 1 SGB IX Wer aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Behinderung Hilfe in Form von Rehabilitationsmaßnahmen bzw. § 6 SGB IX, Rehabilitationsträger; Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. 68 SGB IX; Gesetz v. 19.6.2001, BGBl. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: SGB IX - Rehabilitation – Arbeits- und Sozialrecht – Sozialrecht Verlag Franz Vahlen München 2011 0 Rechtsentwicklung Rz. 27 Entscheidungen zu § 29 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: SG Gießen, 29.10.2020 - S 18 SO 146/20. 6., völlig neu bearbeitete Auflage SGB IX - Kommentar zum Recht schwerbehinderter Menschen – Jung / Cramer / Dopatka / et al. Die Leistungsberechtigten und das Jobcenter können der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen die Durchführung einer gemeinsamen Beratung vorschlagen. Die wichtigsten Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. 3 Abs. Stand: Zuletzt geändert durch Art. § 26 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln . 5 Satz 2 SGB IX). Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5. Juni 2020. 688 1. 6 G v. 9.10.2020 I 2075 Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets. Dezember 2016, BGBl. Dezember 2016, BGBl. Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung bei der vorläufigen Dienstenthebung ... LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2018 - 6 TaBV 18/17. 2 SGB IX KOMPENSATORISCHE UND QUALIFIZIERTE ASSISTENZ I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 5 Leistungsgruppen I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage 1 Die Vorschrift trat mit der Einführung des SGB IX am 1.7.2001 in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern SGB IX § 6 i.d.F. Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende. 1 bis 4 und 6 SGB IX und ihre Verbände bringen die Erfahrun-gen zu dieser Gemeinsamen Empfehlung innerhalb der Nationalen Präventionskonferenz und den auf Lan-desebene aktiven Steuerungsgremien ein. 2 Nr. 2 G v. 6.10.2020 I 2072 Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > Kapitel 6. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2020 . 3 Abs. LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20. Das Jobcenter entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe. Das Jobcenter entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe. 6 Neue Leistungsstruktur in der Eingliederungshilfe. SGB IX 10 LS. (3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Inhaltsverzeichnis (redaktionell) Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150) Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 90 - 98) Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen (§§ 99 - 108) Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation (§§ 109 - 110) (2) § 6 Abs. 3 SGB IX stellt klar, dass die Rehabilitationsträger grund-sätzlich auch für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtige im Sinne SGB II zuständig sind. 14 Entscheidungen zu § 8 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19; VG Hannover, 17.07.2020 - … Stand: Zuletzt geändert durch Art. Seite 1 von 6 Bayerisches Ministerialblatt . Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII und weitere Gesetze zum Sozialrecht als Nachschlagewerk mit Volltextsuche. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten­vertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Kapitel 6 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. die nachfolgende Gemeinsame Empfehlung gemäß § 26 Abs. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet das zuständige Jobcenter und die Leistungsberechtigten schriftlich oder elektronisch über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § … § 6 - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. (§ 20h SGB V) und erweitert diese Möglichkeit auf alle Rehabilitationsträger iSd § 6. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet das zuständige Jobcenter und die Leistungsberechtigten schriftlich oder elektronisch über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie.